Schützenverein Essel von 1906 e.V.
             Schützenverein Essel von 1906 e.V.

Vereinssatzung

Schützenverein Essel von 1906 e. V
im Kreisverband Fallingbostel
Satzung


§ 1 Warne, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Schützenverein Essel v. 1906 e.V.
Er hat seinen Sitz in 29690 Essel und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Walsrode unter der Nr. VR 237 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie die
Förderung von Kultur und Jugendausbildung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung und Ausübung des Schießsports, die Errichtung und
Unterhaltung einer Schießsportanlage;
- die Förderung und Ausübung des Bogensports, die Errichtung und
Unterhaltung einer Bogensportanlage;
- die Förderung und Ausübung der Musik im Spielmannszug sowie
- die Förderung und Pflege des traditionellen Schützenbrauchtums.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.


§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund und im
Landessportbund.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied im Schützenverein Essel v. 1906 e.V. kann jede natürliche
Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters notwendig. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist
die schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand gern. § 26 BGB
erforderlich, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung an den
Vorstand gern. § 26 BGB oder durch Ausschluss mit Frist von jeweils
einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.


§ 5 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gern. § 26 BGB aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. ehrenrührige Handlungen begangen hat,
2. das Ansehen des Vereins anderweitig schädigt,
3. seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
und seinen Mitgliedern nicht nachkommt, z. B. Beitragszahlungen
trotz mehrfacher Mahnung unterlässt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von
einem Monat von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich
hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem auszuschließendem Mitglied schriftlich bekannt zugeben. Gegen
den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt die
Mitgliedschaft als beendet.


§ 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins
zweckentsprechend zu nutzen, an Versammlungen, Wahlen und
öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres
stimmberechtigt und für nicht zur Vertretung berechtigte Ämter des
Vereins wählbar.
Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) die Interessen des Vereins zu wahren,
b) zum Erreichen der gesteckten sportlichen und ideellen Ziele
beizutragen,
c) die Satzung und Beschlüsse einzuhalten.

Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen, deren Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Besondere Umlagen kann nur eine
Mitgliederversammlung beschließen.


§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Im Vorstand ist eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die
Mitgliederversammlung beschließt ohne Aussprache mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Vorschlag des
Vorstandes.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben freien Zutritt zu allen
öffentlichen Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen.
Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen
Mitglieder.


§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Kassenprüfer.
Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich, uneigennützig nach
Maßgabe dieser Satzung und den in den Organen gefassten
Beschlüssen.


§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller stimmberechtigten
Mitglieder (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ des
Vereins.
Sie hat folgende Aufgaben:
1. den Geschäftsbericht entgegen nehmen,
2. den Vorstand zu entlasten,
3. die Wahl von Vorstandsmitgliedern vorzunehmen,
4. die Kassenprüfer zu wählen,
5. über Beiträge und Umlagen zu befinden,
6. Ehrenmitglieder zu ernennen
Die Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate
jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand gern. § 26 BGB einberufen
und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Schützenhaus
mit Angabe der Tagesordnung unter Beachtung einer Ladungsfrist von
10 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand gern. § 26 BGB acht
Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und zu
begründen. Dringlichkeitsanträge sind in besonderen Fällen zulässig,
jedoch nicht in Bezug auf Satzungsänderungen. Dringlichkeitsanträge
zur Tagesordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand
jederzeit einberufen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder muss eine solche Versammlung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung
ordnungsgemäß erfolgt ist.


§ 10 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
- Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung,
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Anträge,
- Wahlen soweit anstehend.


§ 11 Leitung der Versammlung
Die Leitung der Versammlung hat der/die Vorsitzende. Im
Verhinderungsfall leitet ein anderes Mitglied des Vorstandes gern. § 26
BGB, das von diesem bestimmt wird, die Versammlung. Die Wahl des
Vorsitzenden leitet das älteste in der Versammlung anwesende und
dazu bereite Mitglied.


§ 12 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in
zu unterschreiben ist.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist
von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§ 13 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Vorsitzende(r)
2. ein bis drei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
3. Rechnungsführer(in)
4. Schriftführer(in)
5. Spielmannszugleiter(in)
6. Bogensportleiter(in)
7. Schießsportleiter(in) - Kugel
8. Stv. Rechnungsführer(in)
9. Stv. Schriftführer(in)
10. Kommandeur(in)
11. Spielmannszug-Stabführer(in)
12. Damenleiter(in)
13. Jugendleiter(in)
14. Stv. Bogensportleiteri(in)
15. Stv. Schießsportleiter(in) - Kugel
16. Stv. Damenleiter(in)
17. Stv. Jugendleiter(in)
18. Stv. Spielmannszugleiter(in)
19. 1. Offizier
20. amtierende(r) Schützenkönig(in).


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder zu Nr. 1
bis 7., wobei je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand gern. § 26 BGB
führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Mitgliederversammlung
vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die Vorsitzende jeweils
gemeinsam mit einem der Vorstandsmitglieder zu Nr. 2 bis 7 den
Verein vertreten. Im Verhinderungsfall des/der Vorsitzenden wird
dieser durch ein Vorstandsmitglied zu Nr. 2 vertreten. Die Vertretung
erfolgt in Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. dem
Vorstand gern. § 26 BGB gefassten Beschlüsse.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich; Gäste können zu den
Sitzungen hinzugezogen werden. Die Mitgliederversammlung wählt die
Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 4 (vier) Jahren.
Das Vorschlagsrecht für die Vorstandsmitglieder zu Nr. 7 und 15 liegt
bei den Kugelschützen, für diejenigen zu Nr. 5, 11 und 18 beim
Spielmannszug, für die zu Nr. 6 und 14 bei den Bogenschützen und für
die zu Nr. 12 und 16 bei der Damenschießgruppe.
Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von 2/3 seiner
Mitglieder gegeben. Abstimmungen im Vorstand geschehen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, bestimmt
der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten
Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch verwaltet. Für den Rest
der laufenden Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
wird auf der nächsten Mitgliederversammlung das Amt neu besetzt.
Ausschließlich Vereinsmitglieder können Vorstandsposten bekleiden.


§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer/innen für drei
Jahre. Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmal möglich. Die
Kassenprüfer haben in jedem Jahr vor der Mitgliederversammlung die
Kasse des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse beantragen sie
Entlastung des Rechnungsführers/der Rechnungsführerin und des
Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nach § 13 nicht
angehören.


§ 15 Abstimmungen
Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, gilt eine einfache
Stimmenmehrheit der zur Zeit der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.


§ 16 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung kann nur eine Mitgliederversammlung
beschließen. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§ 17 Schützenkönig
Schützenkönig kann jedes Vereinsmitglied werden, das mindestens ein
Jahr Vereinsmitglied ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die
Königswürde kann nur jedes 3. Jahr erworben werden. Am
Schützenfesttag wird die Schützenscheibe nur innerhalb der Ortschaft
Essel angebracht.


§ 18 Hauswarte
Der Vorstand gern. § 26 BGB beauftragt eine oder mehrere integere
Personen mit der Verwaltung, Belegung und Bewirtschaftung des
Schützenhauses mit Schießstand.


§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur eine hierfür einberufene
Mitgliederversammlung beschließen. Die Versammlung ist jederzeit
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Vier Fünftel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder müssen der Auflösung des Vereins
zustimmen.
Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an die Gemeinde Essel, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Dieses gilt auch bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke.


Essel, den 16. Januar 2016


Bodo Tegtmeier
Vorsitzender
Hartmut Niebuhr
Schriftführer

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